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Satzung des VFL Leverkusen 04/14 e.V.

Satzung des VfL Leverkusen 04/14 e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

( 1 ) Der Verein führt den Namen VfL Leverkusen 04/14 e.V.

( Verein für Leibesübungen Leverkusen 04/14 e.V. )

Er hat seinen Sitz in Leverkusen und ist in das zuständige Vereinsregister des Amtsgerichts Leverkusen eingetragen.

( 2 ) Die Vereinsfarben sind grün – weiß – rot

( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.


§ 2 Zweck des Vereins

( 1 ) Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke. Er dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, der Pflege und Förderung sportlicher Gemeinschaft, der Erziehung, Beaufsichtigung und Anleitung der Jugend bei sportlichen Übungen, zur Sportkameradschaft und zum Gemeinschaftsgeist. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene Zwecke. Mittel des Vereins werden der Satzung entsprechend verwendet. Vorstand und Mitglieder üben ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich aus.

( 2 ) Die einzelnen Abteilungen werden vom geschäftsführenden Vorstand des Vereins vertreten. Für sie gilt die Satzung des Vereins und sie sind Mitglieder, des für ihre Sportart zuständigen Dachverbandes und unterwerfen sich dessen Satzungen und Ordnungen.


§ 3 Vergütung für die Vereinstätigkeit

( 1 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

( 2 ) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale)

ausgeübt werden.

( 3 ) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. ( 2 ) trifft der

geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

( 4 ) Zur Führung der Vereinsgastronomie und der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

( 5 ) Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins können durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden waren, nachweislich geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..


§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:


a ) Mitgliederversammlung

b ) geschäftsführender Vorstand

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:


a ) ordentlichen Mitgliedern

b ) Fördermitgliedern

c ) Ehrenmitgliedern


Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, unabhängig davon, ob er aktiv am Sportgeschehen und Vereinsleben teilnimmt und ob das Mitglied volljährig oder minderjährig ist. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die aufgrund ihrer Funktion oder sonstigen Befähigung geeignet ist, Ziel und Zweck des Vereins zu fördern. Die Ernennung zum Ehrenmitglied setzt hervorragende und anerkennenswerte Verdienste für den Verein voraus und erfolgt auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands durch die Mitgliederversammlung.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet,

etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. Mit der Annahme des Antrags durch den geschäftsführenden Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Durch die Aufnahme akzeptiert das Mitglied die Satzungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein und die Abteilungen des Vereins angeschlossen sind. Die Mitglieder haben sich den Beschlüssen der Organe des Vereins und der Verbände zu unterwerfen und haften für alle dem Verein durch satzungs- oder ordnungswidriges Verhalten entstehenden Schäden.

( 2 ) Alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Ehrenmitglieder, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar. Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht in der Jugendvertretung. Stimm- und Wahlrechte sind nicht an Dritte übertragbar.

( 3 ) Der Verein übernimmt keine Haftung gegenüber den Mitgliedern für Schäden

und Verluste aus dem Spielbetrieb, den Vereinsveranstaltungen und dem Betrieb seiner Anlagen, einschließlich der Gebäudehaftung, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind.

Die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

( 4 ) Alle ordentlichen Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Bei der Beitragshöhe kann zwischen volljährigen und jugendlichen Mitgliedern unterschieden werden. Der geschäftsführende Vorstand kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr beschließen.

( 5 ) Die Zuwendungen von Fördermitgliedern werden zwischen dem Fördermitglied und dem geschäftsführenden Vorstand ausgehandelt. Der Fördermitgliedsbeitrag darf den Beitrag eines ordentlichen volljährigen Mitglieds nicht unterschreiten. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

( 6 ) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss. Der Austritt muss spätestens zum 31.09. eines Jahres mit Wirkung zum 31.12. des betreffenden Jahres schriftlich erklärt werden.

§ 7 ff

( 7 ) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ausschlussgründe können unter anderem sein:

Vereinsschädigendes Verhalten, schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Satzungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein und die Abteilungen des Vereins angeschlossen sind.

Das Ausschlussurteil ist dem Auszuschließenden in schriftlicher Form, unter Angabe der Ausschlussgründe zuzustellen.

Gegen einen Ausschluss hat der Betreffende die Möglichkeit, innerhalb 14 Tage, ab Zugang des Schreibens, Einspruch bei einem ordentlichen Gericht einzulegen.

( 8 ) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein oder

an das Vereinsvermögen.


§ 8 Mitgliederversammlung

( 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst bis zum 30. Juni eines jeden Jahres statt. Darüber hinaus sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen wenn:


a ) der geschäftsführende Vorstand dies beschließt

b ) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, diese beim geschäftsführenden

Vorstand unter Angabe stichhaltiger Gründe schriftlich beantragt.

( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Einberufung muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und hat die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung zu enthalten.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Hinweis in mindestens einer lokalen Zeitung oder durch persönliche schriftliche Einladung.

Die Einberufung zur Mitgliederversammlung über ein Publikationsorgan des

Vereins ersetzt nicht die Bekanntmachung in einer lokalen Zeitung oder die persönliche schriftliche Einladung.

( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit.

Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die prozentual mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso wie abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzettel unbeschriftete Stimmzettel.

Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

( 4 ) Änderungen der Satzung können nur mit „dreiviertel Stimmen“ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

( 5 ) Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem geschäftsführenden Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzureichen.

( 6 ) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind protokollarisch festzuhalten.

Diese Protokolle sind vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über:


a ) die Genehmigung der Bilanz und des Jahresberichts

b ) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands

c ) Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands

d ) Wahl der Kassenprüfer

e ) Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

f ) Anträge von Vereinsmitgliedern

g ) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben


§ 10 Der Vorstand

( 1 ) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:


a ) dem ersten Vorsitzenden

b ) dem zweiten Vorsitzenden

c ) dem Geschäftsführer

d ) dem Kassierer

e ) dem sportlichen Leiter

f ) dem Leiter der Jugendabteilung

g ) dem Leiter der ,, Alten Herren“ Abteilung


( 2 ) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein in allen Belangen. Der erste Vorsitzende sowie der Geschäftsführer sind alleinvertretungsberechtigt. Ansonsten wird der Verein durch jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind protokollarisch festzuhalten. Diese Protokolle sind von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.

( 3 ) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zu wählen.

Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

( 4 ) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der laufenden Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so wählt der verbliebene geschäftsführende Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen an seine Stelle.

( 5 ) Die Wiederwahl eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds ist zulässig.

( 6 ) Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Ehrenvorsitzender

Nach Ablauf seiner Tätigkeit kann der erste Vorsitzende des Vereins auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung mit „dreiviertel Stimmen“ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende übernimmt mit der Übernahme des Amtes keinerlei Pflichten im Verein, hat jedoch das Recht, jederzeit an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands teilzunehmen.

 

§ 12 Unterabteilungen

( 1 ) Die Jugendabteilung des Vereins verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung, soweit tatsächlich und rechtlich möglich, selbstständig und entscheidet über die Verwendung, der ihr zufließenden Mittel, soweit dies nicht mit der Vereinssatzung oder Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstands im Widerspruch steht.

Alles Nähere regelt die Jugendordnung des Verbandes, dem die Jugendabteilung angeschlossen ist.

§ 12 ff

a ) Die Jugendabteilung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die im Einklang der Jugendordnung des Verbandes und der Vereinssatzung steht.

( 2 ) Die „Alte Herren“ Abteilung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die im Einklang mit der Vereinssatzung steht.


§ 13 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

Ihre einmalige Wiederwahl ist möglich.


§ 14 Vereinsauflösung

( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit „dreiviertel Stimmen“ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Daraufhin sind gleichzeitig drei Liquidatoren zu wählen, die eine Aufstellung über

das noch vorhandene Vereinsvermögen anzufertigen haben.

( 2 ) Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Leverkusen, mit der Auflage, das Vermögen für Zwecke zur Förderung des Sports

zu verwenden.


§ 15 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung

in Kraft.

Leverkusen, den 21. August 2009


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